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Die Inhalte werden von der Stadtverwaltung Creglingen gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Stadtverwaltung Creglingen wenden.

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Ergebnisse aus dem Gemeinderat vom 11. Juni 2019

Aufstellungsbeschluss zur Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung  "Schonach II"  gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

Bürgermeister Hehn begrüßte Herrn Joachim Ettwein vom Büro Klärle aus Schäftersheim, der die Planung vorstellte. Anlass für die Aufstellung der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung ist die geplante Betriebserweiterung eines Reifenhandels in Schonach auf dem Grundstück Flst.Nr. 754. Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 1 ha liegt am östlichen Ortsrand von Schonach und besteht aus Siedlungsflächen sowie daran angrenzenden Ackerflächen. Mit der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung und der Einbeziehung weiterer Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für eine Betriebserweiterung des ansässigen Reifenhändlers geschaffen werden.
 
Die Aufstellung einer Abgrenzungs-und Einbeziehungssatzung kann im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Demzufolge ist die Durchführung einer Umweltprüfung nicht erforderlich. Auch die Erarbeitung eines Umweltberichtes kann entfallen.
 
Bei der Aufstellung einer Abgrenzungs-und Einbeziehungssatzung nach nach dem BauGB ist eine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung durchzuführen.
Außerdem ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) anzufertigen.


Vorstellung und Billigung des Entwurfs der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung "Schonach II" sowie Beschluss über die Durchführung einer  Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB.

Herr Ettwein vom Büro Klärle stellte den Entwurf der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung "Schonach II" vor. Geplant ist die Ausweisung eines Dorfgebiets. Nach Abstimmung des Planwerks mit eventuellen Änderungswünschen und Anregungen des Gemeinderates kann eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden.
Der Entwurf Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung "Schonach II" wird anschließend im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer eines Monats im Stadtbauamt des Rathauses Creglingen ausgelegt sowie auf die Homepage der Stadt online gestellt. Zeitpunkt und Ort der Auslegung werden rechtzeitig im Mitteilungsblatt der Stadt Creglingen öffentlich bekannt gemacht. Während dieser Auslegungsfrist können die Bürger ihre Anregungen zum Planwerk vorbringen.

Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt und um die Abgabe ihrer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebeten.

Der Gemeinderat der Stadt Creglingen beschloss die Aufstellung der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung "Schonach II" gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
Er stimmte ebenfalls dem in der Sitzung am 11.06.2019 vorgestellten Entwurf der o. g. Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung zu.

Die Stadtverwaltung wurde beauftragt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer einmonatigen Planauslage im Stadtbauamt des Rathauses Creglingen sowie online auf der Homepage der Stadt Creglingen durchzuführen und die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu bitten.


Erneuerung der Heizungsanlage im Dorfgemeinschaftshaus Reinsbronn
Vergabe: Einbau eines Ölbrennwertkessels mit Zubehörteilen

Die Heizungsanlage im Dorfgemeinschaftshaus Reinsbronn ist aus dem Jahr 1981. Es wurde ein kombinierter Öl/Holzkessel mit einer Leistung von 27 kW eingebaut. Dieser Heizkessel ist nun nach 38 Jahren am Ende der Heizperiode 2019 durchgerostet. Eine Erneuerung der Heizzentrale und die Aufschaltung der Heizungsregelung auf Fernüberwachung sind damit dringend notwendig.

Es wurden zwei Heizungsfirmen aufgefordert,  ein Angebot abzugeben. Die Angebote enthalten einen Ölbrennwertkessel mit Verbindungen an die bestehenden 4 Heizkreise, Abgasrohre (Innensanierung des bestehenden Heizkamines), Heizwasserenthärtungsanlage, Wärmemengenzähler für jeden Heizkreis sowie den Ausbau und Entsorgung des alten Heizkessels und den Einbau der neuen Anlage.

Die Kosten für eine Erneuerung der Heizung im Dorfgemeinschaftshaus Reinsbronn wurden im Haushaltsplan 2019 nicht aufgeführt. Somit ist eine Überplanmäßige Ausgabe zu beschließen.

Der Gemeinderat der Stadt Creglingen beschloss die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung an den günstigsten Anbieter Firma Naser GmbH & Co. KG aus Creglingen zum Bruttoangebotspreis in Höhe von 13.222,57 €.


Schulzentrum Creglingen
Vergabe:     
- Elektroarbeiten
- Trockenbau-, Malerarbeiten und Akustikdecke
- Bodenbelagsarbeiten
- Fensterarbeiten
- Naturwissenschaftliche Einrichtung

Die o. g. Arbeiten wurden gemäß § 3 Nr. 1 VOB/A öffentlich ausgeschrieben. Die Angebotseröffnung  fand am 28.05.2019  im Rathaus in Creglingen statt. Im Bereich Elektroarbeiten wurden die Ausschreibungsunterlagen von 2 Firmen angefragt. Eine Firma hat ein Angebot abgegeben.

Im Bereich Trockenbau-, Malerarbeiten und Akustikdecke wurden von 3 Firmen die Ausschreibungsunterlagen angefordert. Zwei Firmen haben jeweils ein Angebot abgegeben. Im Bereich Bodenbelagsarbeiten wurden die Ausschreibungsunterlagen von 4 Firmen angefragt. Zwei Firmen haben jeweils ein Angebot abgegeben. Im Bereich Fensterbau haben 2 Firmen die Ausschreibungsunterlagen angefragt. Zwei Firmen haben ein Angebot abgegeben. Im Bereich Naturwissenschaftliche Einrichtungen haben 3 Firmen die Ausschreibungsunterlagen angefragt. Eine Firma hat ein Angebot abgegeben.

Das städtische Bauamt hat alle Angebotsprüfungen in technischer, wirtschaftlicher und rechnerischer Sicht durchgeführt. Alle Angebote erfüllen die formalen Voraussetzungen.

Der Gemeinderat vergab die Elektroarbeiten an die Firma Hornung Elektrotechnik GmbH, Rothenburg o.d.T. zu einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 61.606,78 €.

Der Gemeinderat vergab die Trockenbau-, Malerarbeiten und Akustikdecke an die Firma Wolfarth, Creglingen zu einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 38.345,61 €.

Der Gemeinderat vergab die Bodenbelagsarbeiten an die Firma Stolz, Wendlingen zu einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 10.783,30 €.

Die Fensterarbeiten wurden an die Firma Haag, Oberstetten zu einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 62.903,40 € vergeben.

Die Naturwissenschaftliche Einrichtung wurde an die Firma Laborbau Hemling, Ahaus zu einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 302.757,68 €.


Feststellung von Ablehnungsgründen nach § 16 GemO und Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO gegen den Eintritt der neugewählten Gemeinderäte in den Gemeinderat

Das Wahlergebnis der Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen wurde im Mitteilungsblatt der Stadt Creglingen vom 1. Juni 2019  öffentlich bekannt gemacht. Die gewählten Personen wurden über ihre Wahl schriftlich benachrichtigt.

Aus der Gemeindeordnung ergeben sich die Hinderungsgründe gegen den Eintritt in den Gemeinderat. Hiernach können Gemeinderäte nicht sein:
1.    Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
2.    Beamte und Arbeitnehmer eines Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
3.    leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,
4.    Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,
5.    Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Angestellte der Gemeindeprüfungsanstalt

Die Hinderungsgründe für die gleichzeitige Mitgliedschaft von Familienangehörigen im Gemeinderat und im Ortschaftsrat sowie die Mitgliedschaft von Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis stehen, sind mit dem Änderungsgesetz vom 28.10.2015 ganz gestrichen worden. Ebenfalls entfallen ist der in den gleichen Vorschriften geregelte Hinderungsgrund für Personen, die als persönlich haftende Gesellschafter an der gleichen Handelsgesellschaft beteiligt sind. Die Änderungen kommen zum ersten Mal ab der Kommunalwahl 2019 zur Anwendung.
Nach Meinung der Verwaltung bestehen keine Hinderungsgründe gegen den Eintritt der neugewählten bzw. wiedergewählten Gemeinderäte in das Gremium.

Die Mitglieder des Gemeinderates wurden gebeten, ihrerseits mitzuteilen, ob Hinderungsgründe bekannt sind.

Der Gemeinderat stellte fest, dass keine gewählte Person das Ehrenamt des Gemeinderates nach § 16 GemO abgelehnt hat.
Es wurde außerdem festgestellt, dass kein Hinderungsgrund nach § 29 GemO gegeben ist, der einem der neugewählten Gemeinderäte den Eintritt in dieses Gremium unmöglich macht oder die gleichzeitige Zugehörigkeit zum Gemeinderat ausschließt.

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