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Was ist ein Gemeinde- und Ortschaftsrat?

Gemeinden sind als Gebietskörperschaften juristische Personen des öffentlichen Rechts. Das Grundgesetz und die Landesverfassung legen fest, dass in der Gemeindeordnung der Grundsatz der mittelbaren Demokratie verankert ist. Das heißt, die Entscheidungen werden durch eine Volksvertretung getroffen. Der Gemeinderat stellt das Hauptorgan der Gemeinde dar. Er ist ein Kollegialorgan, was bedeutet, er handelt nicht durch einzelne Mitglieder, sondern nur als Ganzes.

Seine Willenserklärungen gelten damit als die Willenserklärungen der Gemeinde. Die einzigen Ausnahmen sind zum einen der Bürgerentscheid, eine in der Gemeindeordnung vorgesehene rechtliche Möglichkeit der Bürger. Der Bürgerentscheid tritt dann an die Stelle eines Gemeinderatsbeschlusses und bindet den Gemeinderat. Zum anderen sind Eilentscheidungen des Bürgermeisters in begründeten Ausnahmefällen gleichrangig mit Gemeinderatsentscheidungen. Diese Fälle sind aber nur auf echte Ausnahmesituationen beschränkt. Der Gemeinderat ist kein Parlament. Er ist ein Verwaltungsorgan und benötigt deshalb das Zusammenspiel mit dem zweiten Organ der Gemeinde, dem Bürgermeister. Dieser vertritt die Gemeinde nach außen, leitet die Sitzungen des Gemeinderats, hat Stimmrecht im Gemeinderat und leitet die Verwaltung.

Der Gemeinderat besitzt die Grundsatzkompetenz. Dazu zählen die Entwicklungsplanung, die Finanzplanung, die Haushaltsplanung und die Bauleitplanung. Daran muss sich auch der Bürgermeister im Rahmen seiner Kompetenzen halten. Weitere Rechte des Gemeinderats sind die Kontrollrechte, ob seine Beschlüsse verwirklicht wurden. Er trifft die Personalentscheidungen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, d.h. im Einverständnis. Er hat ein umfassendes Informationsrecht. Einzelne Gemeinderäte haben zusätzlich ein Fragerecht.

Für den Ortschaftsrat gilt im Rahmen der örtlichen Angelegenheiten dasselbe. Die Gemeindeordnung bestimmt, dass der Ortschaftsrat den Ortsvorsteher berät. Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in örtlichen Angelegenheiten. Gemäß Hauptsatzung können ihm bestimmte Aufgaben übertragen werden. Davon wurde in unserer Hauptsatzung Gebrauch gemacht.

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