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Hier finden Sie Informationen zu den Wahlen
Hier erhalten Sie fortlaufend alle aktuellen Bekanntmachungen und Informationen zur bevorstehenden Bürgermeisterwahl am Sonntag, 26. April 2026
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code
Zur Wahl des Bürgermeisters am 26.04.2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 10 Abs. 1 KomWO).
Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet an.
Beim Aufruf des Links
https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag/index?ags=08128020
erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.
Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Amtsboten oder per Post zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an stephanie.irmer@creglingen.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an Stephanie Irmer, Telefon 07933 701-23, E-Mail: stephanie.irmer(@)creglingen.de
Versand der Briefwahlunterlagen Bürgermeisterwahl
Aufgrund der Bewerberfrist und des damit verbundenen Stimmzetteldrucks, werden die Briefwahlunterlagen erst ab KW 15, der Woche nach Ostern, versendet.
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 26. April 2026 und eine etwa erforderlich werdende Stichwahl am 10. Mai 2026
Die komplette öffentliche Bekanntmachung über das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis finden Sie nachfolgend zum Download:
Bekanntmachung Auslegung Wählerverzeichnis
Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 26. April 2026
Nachstehend wird der Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters bekannt gemacht, dessen Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde.
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname | Beruf oder Stand | Geburtsjahr | Wohnort (Hauptwohnung) |
1 | Hehn, Uwe | Bürgermeister | 1967 | Creglingen |
Dieser Bewerber wird in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.
Creglingen, 4. April 2026
gez. Haag,
stv. Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 26. April 2026
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
1. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:
Nummer des WahlbezirksAbgrenzung des WahlbezirksWahlraum
001-01 Creglingen Mehrzweckhalle Creglingen, Kieselallee 15
002-02 Reinsbronn Gemeinschaftshaus Reinsbronn
003-03 Waldmannshofen Gemeinschaftshaus Waldmannshofen
004-04 Frauental Gemeinschaftshaus Frauental
005-05 Freudenbach Gemeinschaftshaus Freudenbach
006-06 Craintal Jugendclub Craintal
007-07 Archshofen Gemeinschaftshaus Archshofen
008-08 Finsterlohr Gemeinschaftshaus Finsterlohr
009-09 Blumweiler Gemeinschaftshaus Schwarzenbronn
010-10 Oberrimbach Gemeinschaftshaus Oberrimbach
011-11 Schmerbach Rathaus Schmerbach
012-12 Münster Rathaus Münster
013-13 Niederrimbach Gemeinschaftshaus Niederrimbach
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 05.04.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers, der öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
- den Namen des im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst
eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet
oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifels-
freien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der im Stimmzettel vorgedruckte Bewerber eine Stimme.
5. Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Creglingen
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimm-zettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahl-briefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Die Wahlunterlagen enthalten außerdem nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Creglingen, den 11. April 2026
gez. Haag,
stellv. Bürgermeister
Hier geht es zu den Wahlergebnissen aus Creglingen zum Wahlkreis 23 Main-Tauber
Unter folgendem Link finden Sie die Wahlergebnisse aus Creglingen zum Wahlkreis 276 Odenwald-Tauber
Ergebnisse der Ortschaftsratswahlen mit Auflistung aller Personen die Stimmen erhalten haben:
Archshofen
Blumweiler
Craintal
Finsterlohr
Frauental
Freudenbach
Münster
Niederrimbach
Oberrimbach
Reinsbronn
Schmerbach
Waldmannshofen
Zum vorläufigen amtlichen Endergebnis der Kommunalwahlen für Creglingen klicken Sie auf diesen Link.
Für die einzelnen Wahlbezirke klicken Sie zuerst auf "mehr", dann oben links auf "Wahlbezirke"