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E-Rechnung

Unternehmen können ab sofort ihre Rechnungen elektronisch an die Stadt Creglingen übermitteln

Was ist eine eRechnung?

Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931).

Zugelassen sind die Rechnungsformate XRechnung und ZUGFeRD2.1.1

Wer kann eRechnungen einreichen? Wen betrifft es?

Gemäß § 1 - 12 ERechVOBW und der EU-Richtlinie 2014/55 sind Kommunen zur Annahme und digitalen Weiterverarbeitung von E-Rechnungen verpflichtet.

Die Möglichkeit, Rechnungen an die Stadt Creglingen als E-Rechnungen einzureichen, steht ausschließlich Wirtschaftsunternehmen, die Leistungen für die Stadt Creglingen erbringen bzw. erbracht haben, zur Verfügung.

Wer ist betroffen?

Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o.g. Sinne auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein.

Hinweis: Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) Betriebsstätte im Inland; existiert kein Sitz, reichen auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG n. F.). Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland ohne gleichzeitige Ansässigkeit würde demnach keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung auslösen.

Im Entwurf seines Einführungsschreibens (Tz. 14) stellt das BMF klar, dass die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen auch für folgende Sachverhalte gelten:

Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen

über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG),

die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden,

über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG),

über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und

über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.

Die Verpflichtung gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger Kleinunternehmer bzw. Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze (z. B. Vermieter einer Wohnung) ausführt.

Wie kann die eRechnung eingereicht werden?

In Baden-Württemberg können Unternehmen elektronische Rechnungen, die einem der zugelassenen Formate entsprechen, auf der Seitehttps://service-bw.de/erechnung elektronisch einreichen.

Die hier hochgeladenen eRechnungen gehen beim "Zentralen Rechnungseingang Baden-Württemberg (ZRE)" ein und werden von dort aus mittels einer Leitweg-ID an die an Service-BW.de angeschlossenen Verwaltungen weitergeleitet.

Damit eine eRechnung eingereicht werden kann, muss das einreichende Unternehmen die Leitweg-ID des Rechnungsempfängers kennen.

Was ist eine Leitweg-ID

Die Leitweg-ID bestimmt, an welche Verwaltung und welches Fachamt die Rechnung weitergeleitet wird. Daher ist die Angabe der Leitweg-ID beim Einreichen von eRechnungen zwingend erforderlich.

Einreichen über service-bw.de

Unternehmen können eRechnungen an die Stadt Creglingen auf dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg unter folgender Adresse digital einreichen: www.service-bw.de/erechnung

Für die Einreichung der eRechnung ist kein Nutzerkonto notwendig.

Für die Stadt Creglingen benötigen Sie zur Einreichung Ihrer eRechnung folgende Leitweg-ID:

Fachabteilung Finanzwesen
Leitweg-ID: 08128020-A7948-72

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