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Stadtverwaltung Creglingen
Torstraße 2
97993 Creglingen
Tel.: 07933 701-0
Fax: 07933 701-30
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Die Inhalte werden von der Stadtverwaltung Creglingen gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Stadtverwaltung Creglingen wenden.
Unterstützung der Creglinger Konzerte im Romschlössle
Nach Auflösung des Kunstvereins Romschlössle e.V. im Jahr 2020 hat es sich Herr Christoph von Weitzel zur Aufgabe gemacht, die Konzerte im Romschlössle fortzuführen. Der Kunstverein hat der Stadt hierfür den Flügel im Saal und Herrn von Weitzel das Restvermögen des Vereins in Höhe von ca. 1.200 € überlassen. Der Bürgermeister begrüßte Herrn von Weitzel, der sich als Opern- und Konzertsänger vorstellte und seine Planungen präsentierte.
Herr von Weitzel bezog sich zunächst auf die Arbeit des Kunstvereins. Insgesamt gab es ca. 100 Konzerte und ca. 50 Ausstellungen. Es kamen ca. 3.500 Besucher zu den Veranstaltungen ins Romschlössle. Ca. 250 Personen kommen regelmäßig zu den Konzerten. Im Jahr 2020 gab es coronabedingt nur 2 Konzerte, im Jahr 2021 insgesamt 4 Konzerte und im Jahr 2022 bislang 5 Konzerte. Das Konzert am Weihnachtsmarkt in der Stadtkirche war sehr gut besucht. Von der Baden-Württemberg-Stiftung hat der Verein 20.000 € bekommen, mit denen er die vergangenen Veranstaltungen finanziert hat. Mit dem restlichen Betrag können im Jahr 2023 noch ein bis zwei Veranstaltungen finanziert werden. Im Jahr 2023 sind ein Klavierkonzert am 11.03. und eine Veranstaltung im Rahmen des Hohenloher Kultursommers im Juli geplant und erneut ein Adventskonzert. Herr von Weitzel benötigt für regelmäßige Veranstaltungen mindestens 5.000 € jährlich an Zuschüssen.
Herr von Weitzel wies darauf hin, dass die Gäste z.B. durch Übernachtungen auch Geld nach Creglingen bringen. Ein hochwertiges Kulturprogramm ist auch ein Aushängeschild für die Stadt Creglingen.
Nach eingehender Beratung legte der Gemeinderat fest, dass die Höhe des Zuschusses in einer der nächsten Sitzungen beraten wird, wenn die Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen festgelegt werden.
Tauberphilharmonie Weikersheim
- Unterstützung des Projekts KulturTasten
In der Bürgermeisterversammlung am 5. Juli 2022 wurde das Projekt „KulturTaste“ der Tauberphilharmonie Weikersheim vorgestellt. Im Zuge der Interkommunalen Zusammenarbeit bittet die Tauberphilharmonie Weikersheim um Unterstützung des KulturTasten Projekts mit einem Betrag in Höhe von 250,- €. Inzwischen haben sich alle Städte und Gemeinden des Main-Tauber-Kreises an dem Projekt beteiligt. Der Gemeinderat beschloss nach eingehender Beratung die Beteiligung in Höhe von 250,-€ am KulturTasten Projekt in der Tauberphilharmonie Weikersheim.
Neuauflage eines Gastgeberverzeichnisses mit Infobroschüre der Stadt Creglingen
Das Unterkunftsverzeichnis der Stadt Creglingen wird seit mehr als 10 Jahren verwendet und wurde 2 Mal aktualisiert, zuletzt vor 5 Jahren. Die Broschüre ist durch Anzeigen der Vermieter finanziert. Jeder Vermieter konnte bisher seine Anzeige mit Layout abgeben, die so in der Broschüre abgedruckt wurde. Format und Layout der Broschüre sind inzwischen veraltet. Trotzdem besteht nach wie vor Bedarf an einem Gastgeberverzeichnis, vor allem bei Rad- und Wandertagestouristen.
Die Stadtverwaltung hat deshalb mehrere Firmen um Angebote für eine neue Broschüre angefragt und möchte gerne mit Frau Tanija Savic, Marketing, Kommunikation & Event aus Schöntal zusammenarbeiten.
Geplant ist ein Gastgeberverzeichnis mit separater Infobroschüre im Pocketformat DIN lang Maxi. Die Infobroschüre enthält Sehenswürdigkeiten, Einkaufsmöglichkeiten, Rad- und Wandertourenvorschläge sowie Infos zu weiteren Möglichkeiten der Freizeitgestaltung. Die Broschüren haben einen Umfang von 28 bzw. 32 Seiten. Die Kosten belaufen sich auf 33 € netto pro Seite bei Bild- und Textlieferung durch die Stadt Creglingen. Für spezielle Ausarbeitungen erhebt Frau Savic ein Honorar zwischen 65 € und 85 € pro Stunde. Die Gestaltung der Broschüre kostet damit ca. 1.980 € netto. Hinzu kommen die Abwicklungs- und Druckkosten. Alle Inhalte werden auch in digitaler Form zur Aufnahme in die Homepage der Stadt Creglingen zur Verfügung gestellt.
Der Bürgermeister begrüsste die Leiterin der Touristinformation Jutta Weber, die die aktuelle Situation in Creglingen im Bereich Tourismus vorstellte. Im Jahr 2022 wurden 42.857 Übernachtungen gemeldet. Im Jahr 2019 vor Corona gab es 54.000 Übernachtungen. Es gibt 500 Gästebetten, die sich auf 60 Gästehäuser und Ferienwohnungen verteilen. Die Nachfrage nach Infomaterial ist nach wie vor groß. Das bisherige Unterkunftsverzeichnis wird ca. 1.000 Mal im Jahr nachgefragt.
Die vorbereitenden Arbeiten sollen ab sofort beginnen. Es ist geplant, die Broschüren ab Frühjahr/Sommer 2023 auszugeben. Der Gemeinderat beschloss die Neuauflage einer Gästeinformation mit Infobroschüre zu den vorgestellten Konditionen.
Wohnbauförderung der Stadt Creglingen
Vorhaben: Erstellung einer neuen Wohneinheit durch den Teilabriss von Nebengebäude, darauf neue Wohnung, Einbeziehung eines Teils des nebenstehenden Wohnhauses und Abriss altes Stallgebäude, darauf Garage und Zugang zu Wohnung in Finsterlohr
Der Antragsteller beantragt für das o.g. Projekt einen Zuschuss in Höhe von 30.000,00 €. Diese Zuschusshöhe entspricht ca. 9,99 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Antragsteller hat zudem für einen Teil seines Vorhabens weitere öffentliche Fördermittel in Höhe von 20.000 € beantragt. Eine Entscheidung über diese Fördermittel ist jedoch frühestens im Frühjahr 2023 zu erwarten.
Demnach ist die Festlegung einer Zuschussempfehlung über den Fördersatz zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die Stadtverwaltung Creglingen empfahl die Bewilligung des WRS-Regelhöchstbetrags für Umbau/ Umnutzung von Bestandsgebäuden zu neuen Wohneinheiten zur Eigennutzung in Höhe von 30.000,00 € und bat um Genehmigung zum Abschluss eines Zuwendungsvertrags mit dem Antragsteller.
Derzeit leben sowohl der Sohn des Antragstellers, als auch dessen Freundin außerhalb von Creglingen. Das geplante Vorhaben ermöglicht dem jungen Paar die dauerhafte Ansiedlung im städtischen Gemeindegebiet ohne weitere Flächenversiegelung.
Der Gemeinderat beschloss einen Höchstbetrag von 30.000,00 € für das o.g. Vorhaben und beauftragte die Stadtverwaltung Creglingen einen entsprechenden Zuwendungsvertrag mit dem Antragsteller abzuschließen. Die Festlegung des endgültigen Fördersatzes erfolgt nach der Entscheidung über die weiteren öffentlichen Förderungen.
Bebauungsplan „Am Tauberzeller Weg“, Gemarkung Freudenbach und Satzung über örtliche Bauvorschriften für diesen Bebauungsplan
1. Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "Am Tauberzeller Weg", Gemarkung Freudenbach gemäß § 13 b BauGB i. V. m. § 2 Abs.1 BauGB im beschleunigten Verfahren
Die Stadt Creglingen beabsichtigt mit dem Erwerb des Grundstücks Flst. Nr. 530 und einer Teilfäche des Grundstücks Flst. Nr. 531 der Gemarkung Freudenbach, die Erstellung des Bebauungsplanes „Am Tauberzeller Weg“. Der Bebauungsplan soll die bauplanungsrechtliche Nutzung als allgemeines Wohngebiet ermöglichen und den örtlichen Bedarf an Wohnbauflächen decken.
Nach Abklärung der Verwaltung mit dem Landratsamt Main-Tauber-Kreis wurde festgestellt, dass das Planaufstellungsverfahren nach § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren vorgenommen werden kann.
Hiernach erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 13 b BauGB, der für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 13 a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB i.V. m. § 13 BauGB vorsieht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Darüber hinaus ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Die genannten Ausschluss-gründe ergeben sich im vorliegenden Fall nicht. Somit sind weder ein Umweltbericht noch eine naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung notwendig.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Creglingen ist die vorgesehene Baufläche derzeit nicht ausgewiesen. Nach § 13 b Satz 1 i. V. m. § 13 a Absatz 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist und die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Flächennutzungsplan ist lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Eine Genehmigung des Bebauungsplanes durch das Landratsamt Main-Tauber-Kreis ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Gemäß im Vorfeld erfolgter Absprache mit dem Kreisbauamt und dem Landwirtschaftsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis sind im Gegenzug jedoch im Teilort Freudenbach die, im Flächennutzungsplan im Gewann Funkenwasen mit einer Fläche von ca. 0,76 ha und im Gewann Tiergarten mit einer Fläche von ca. 0,23 ha, bisher noch nicht durch einen Bebauungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung ausgewiesenen und noch nicht erschlossenen geplanten Bauflächen zu streichen, d. h. diese sind im Rahmen der nächsten Flächennutzungsplanfortschreibung aus der Planung herauszunehmen. Ein entsprechender Grundsatzbeschluss zur Flächenherausnahme ist zu gegebener Zeit vom Gemeinderat zu fassen.
Die Fläche im Bereich Funkenwasen ist nach Überprüfung aus planerischer und erschließungstechnischer Sicht sowie aufgrund der sich ergebenden Eigentumsverhältnisse aus wirtschaftlichen Gründen aus Sicht der Stadtverwaltung nicht umsetzbar. Bei der Fläche im Gewann Tiergarten besteht mittelfristig nicht die Möglichkeit zum Grundstückserwerb.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften zur Durchführung nach § 13 b BauGB ist jedoch bis zum 31.12.2022 zu fassen. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum 31.12.2024 zu fassen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Tauberzeller Weg“ umfasst das Grundstück Flst. Nr. 530, eine Teilfläche des Grundstücks Flst. Nr. 531, eine Teilfläche des Weges Flst. Nr. 529 und eine Teilfläche der Straße Flst. Nr. 446 der Gemarkung Freudenbach mit einer Gesamtfläche von ca. 18.777 qm.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sowie der zugeordneten örtlichen Bauvorschriften sollen am südlichen Ortsausgang in Freudenbach auf den vorgenannten Grundstücken die planungsrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für die Nutzung als allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen werden.
2. Aufstellung von örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan „Am Tauberzeller Weg“, Gemarkung Freudenbach gem. § 74 Abs. 7 LBO i. V. m. § 13 b BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren
Zugeordnet zum Bebauungsplan sollen örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 7 LBO i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 b BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB erstellt werden. Der Geltungsbereich entspricht dem des Bebauungsplanes.
Hierfür gelten die Verfahrensvorschriften für die Bebauungsplanaufstellung im beschleunigten Verfahren.
Der Ortschaftsrat hat der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Tauberzeller Weg“ sowie die Aufstellung der dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften in seiner öffentlichen Sitzung am 01.12.2022 zugestimmt.
Der Gemeinderat beschloss die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Tauberzeller Weg“, Gemarkung Freudenbach gemäß § 13 b BauGB i. V. m. § 2 Abs.1 BauGB im beschleunigten Verfahren. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan vom 21.11.2022 maßgeblich.
Der Gemeinderat beschloss außerdem die Aufstellung von örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan „Am Tauberzeller Weg“, Gemarkung Freudenbach gem. § 74 Abs. 7 LBO i. V. m. § 13 b BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB im beschleunigten Verfahren. Für den Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschriften ist der Lageplan vom 21.11.2022 maßgeblich.
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