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Ergebnisse aus dem Gemeinderat vom 13. September 2022

Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr und der Zählergebühren für den Bemessungszeitraum 2022 - 2023

Der Gemeinderat hat am 12.07.2022 beschlossen, die bisherige Grundgebühr zu belassen und die Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr und der Zählergrundgebühren für den Bemessungszeitraum 2022 – 2023 durch die Firma Schmidt & Häuser neu zu überarbeiten. Dem Gemeinderat wurde in der letzten Sitzung eine überarbeitete Gebührenkalkulation vorgelegt und von Herrn Häuser vom Büro Schmidt und Häuser GmbH vorgestellt. Nach ausführlicher Beratung unter Einbeziehung von Bürgerstellungnahmen stimmte der Gemeinderat der vorgelegten Gebührenkalkulation vom August 2022 zu.

Die Stadt Creglingen wählt als Gebührenmaßstab für die Wasserverbrauchsgebühr weiterhin den Frischwassermaßstab. Die Zählergebühren werden gestaffelt nach der Zählergröße (Dauerdurchfluss Q3) erhoben. Der Gemeinderat stimmte den in der Gebührenkalkulation berücksichtigen Abschreibungs- und Verzinsungsmethoden sowie den Abschreibungs- und Zinssätzen zu.

Auch den in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Prognosen und Schätzungen hat der Gemeinderat zugestimmt. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum für 2022 - 2023 (zweijährig) wurde ebenfalls zugestimmt. Von der Möglichkeit, die Gebührenkalkulation auf einen längeren Zeitraum (bis zu fünf Jahre) abzustellen, wurde kein Gebrauch gemacht.

Auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchsgebühr sowie die Zählergebühren rückwirkend für den Zeitraum 01/2022 – 12/2023 wie folgt geändert:

Wasserverbrauchsgebühr:                              2,64 €/ m³ Frischwasser

Zählergebühr für:
Standrohre:
Standrohr Größe Q3 4                                         0,40 €/ pro Tag zzgl. Verbrauchsgebühr
Standrohr Größe Q3 10                                       0,80 €/pro Tag zzgl. Verbrauchsgebühr
Münzwasserzähler:
Gebühr Münzwasserzähler                                 1,62 €/m³ zzgl. Verbrauchsgebühr

Satzung zur 4. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Creglingen

Nachdem der Gemeinderat unter dem vorangegangenen Tagesordnungspunkt die neue Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr und der Zählergebühren beschlossen hat, war im zweiten Schritt die Wasserversorgungssatzung entsprechend anzupassen.
Die Änderungen betreffen den § 43. Die Änderungen sind in der 4. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Creglingen.
Der Gemeinderat der Stadt Creglingen beschloss die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Stadt Creglingen vom 13.09.2022.
 
Jahresrechnung 2019
- Beschluss

Stadtkämmerin Neckermann gab das Ergebnis der Jahresrechnung 2019 bekannt. Der Verwaltungshaushalt schloss mit einem Überschuss von 1.816.212,01 € ab. Der Vermögenshaushalt schloss mit einem Überschuss in Höhe von 432.683,63 € ab. Der Fehlbetrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 715,697,25 € konnte im Jahr 2019 komplett abgedeckt werden. Die Allgemeine Rücklage der Stadt hat einen Stand zum 31.12.2019 von 647.920,51 €.

Im Jahr 2019 lagen die Schwerpunkte bei der Straßenunterhaltung, der Feldwegunterhaltung, der Gebäudeunterhaltung und der Straßen-beleuchtungsunterhaltung sowie beim Schuldenabbau. Die pro Kopfverschuldung im Vergleich Stand 01.01.2019 mit Stand 31.12.2019 ist um 15,78 € gesunken und liegt bei 1.715,60 €.

Der Gemeindrat stellt das Ergebnis der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2019 nach § 41 Abs. 3 GemHVO, das ausgeglichen abschließt, fest. Er nahm Kenntnis vom Stand der Vermögensübersicht und vom Rechenschaftsbericht. Weiter wurden die über- und außerplanmäßigen Ausgaben zur Kenntnis genommen.
 
Eigenbetrieb Wasserversorgung
a)   Feststellung des Jahresabschlusses 2019
b)   Behandlung des Jahresergebnisses 2019

Nach dem Eigenbetriebsgesetz hat der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes.

Stadtkämmerin Rica Neckermann informierte über die Bilanz sowie über die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang, den Anlagenachweis und den Lagebericht.

Der Beschluss des Gemeinderates über die Feststellung des Jahresabschlusses wird gemäß § 16 Absatz 4 Eigenbetriebsgesetz im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes veröffentlicht. Der Gemeinderat nahm daraufhin den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 zustimmend zur Kenntnis und stellte den Jahresabschluss fest. Der Jahresgewinn 2019 in Höhe von 17.001,22 € wird auf die neue Rechnung vorgetragen.
 
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
a)    Feststellung des Jahresabschlusses 2019
b)    Behandlung des Jahresergebnisses 2019

Nach dem Eigenbetriebsgesetz hat der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes.

Stadtkämmerin Rica Neckermann informierte über die Bilanz sowie über die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang, den Anlagenachweis und den Lagebericht.

Der Beschluss des Gemeinderates über die Feststellung des Jahresabschlusses wird gemäß § 16 Absatz 4 Eigenbetriebsgesetz im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes veröffentlicht. Der Gemeinderat nahm daraufhin den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 zustimmend zur Kenntnis und stellte den Jahresabschluss fest. Der Jahresgewinn 2019 in Höhe von 12.190,54 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
 
Entlastung der Betriebsleiter für das Wirtschaftsjahr 2019

Der Gemeinderat entlastete die Betriebsleiter der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2019.
 
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im 2. Quartal 2022

Nach der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen annehmen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten.

Die zweckbestimmten Verwendungen der Spenden sowie die Erstellung der Zuwendungsbestätigungen dürfen erst nach der positiven Beschlussfassung über die Annahme und Vermittlung der Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgen.
Vom 01.04.2022 bis 30.06.2022 wurden der Stadt Creglingen insgesamt 4.809,00 EUR gespendet. Die Spenden setzen sich wie folgt zusammen:

Geldspenden:                    4.679,00 EUR
davon Sachspenden:             130,00 EUR

Der Gemeinderat bedankte sich ausdrücklich bei allen Spendern für kommunale Aktionen und Einrichtungen. Bei den genannten Zuwendungen wurde hauptsächlich für die Spielplätze Reinsbronn und Waldmannshofen gespendet. Der Gemeinderat stimmte der Annahme bzw. Vermittlung, der aufgeführten Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zu.
 
Geplante Flurneuordnung Creglingen – Finsterlohr (Wald)

Bürgermeister und Ortsvorsteher führten eingangs aus, dass eine Flurneuordnung für sehr kleine Waldgrundstücke erfolgen soll, die in der Form kaum zu bewirtschaften sind.
Die Landesregierung sieht in der Flurneuordnung ein Instrument zur Verwirklichung ökologischer Ziele im Einklang mit kommunalen und land- und forstwirtschaftlichen Belangen. In Flurneuordnungsverfahren, die vorrangig das Ziel der Agrarstrukturverbesserung verfolgen, ist zwingend ein ökologischer Mehrwert zu erbringen.

Die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung eines ökologischen Mehrwertes sollte in erster Linie durch freiwillige Leistungen der Teilnehmer und / oder der Gemeinde und / oder anderer Träger erfolgen.
Um bereits vor Aufnahme des Flurneuordnungsverfahrens ins Arbeitsprogramm die Erreichung eines ökologischen Mehrwerts zu garantieren, musste sich die Stadt Creglingen verpflichten, 1 % der Verfahrensfläche aus ihrer Einlage bzw. durch Zukauf in der Flurneuordnung für ökologische Zwecke bereitzustellen.

Die Stadt Creglingen übernimmt damit eine Bürgschaft, die im Flurneuordnungs-verfahren durch die Verfahrensteilnehmer oder durch andere Träger mit entsprechender Flächenbereitstellung oder mit abgestimmten Naturschutz-projekten, ggf. auch mit geringerem Flächenbedarf, abgelöst werden soll.

Im äußersten Fall wird der ökologische Mehrwert über einen Landabzug zu Lasten der Teilnehmer von bis zu maximal 1 % der Verfahrensfläche in der Flurneuordnung realisiert.

Die Stadt Creglingen verpflichtete sich, zur Sicherstellung eines ökologischen Mehrwerts in der geplanten Flurneuordnung Creglingen – Finsterlohr (Wald) 1 % der geplanten Verfahrensfläche aus ihrer Einlage bzw. durch Zukauf in der Flurneuordnung bereitzustellen. Die geplante Verfahrensfläche beträgt 30 ha, 1 % hieraus umfasst 30 Ar.

Der Gemeinderat stimmte nach § 42 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zu, dass ihr die später im Flurbereinigungsplan auf dem Stadtgebiet ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen (insbesondere Wassergräben, Rohrleitungen, Entwässerungseinrichtungen und Anlagen, die dem Boden-, Klima- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege dienen) zu Eigentum zugeteilt werden.

Dies gilt auch für die öffentlichen Feld- und Waldwege, so weit im Plan nach § 41 FlurbG eine Einigung zwischen der Stadt und der Flurbereinigungsbehörde über die Linienführung und den Ausbaustandard zu Stande kommt.
Der Gemeinderat beschloss, die Verkehrssicherungspflicht und die Pflicht zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, einschließlich der nach Nr. 1 Abs. 2 im Einvernehmen geplanten öffentlichen Feld- und Waldwege (§ 2 a AGFlurbG), mit deren Übergabe (§ 42 Abs. 1 FlurbG) zu übernehmen. Als Übergabe gilt die Abnahme gem. § 12 VOB Teil B, an der die Stadt zu beteiligen ist.

Der Gemeinderat stimmte zu, dass der Stadt Creglingen mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung (§149 FlurbG) erforderlichenfalls die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten übertragen werden (§ 151 FlurbG).
 
Ausscheiden von Herrn Harald Blumenstock aus dem Gemeinderat der Stadt Creglingen und Regelung für das Nachrücken

Bei den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 erhielt Harald Blumenstock über den Wahlvorschlag „Wählergemeinschaft Creglinger Bürger“ einen Sitz im Gemeinderat der Stadt Creglingen. Herr Blumenstock ist durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Er gehörte dem Gemeinderat seit 2009 an.

Durch seinen Tod ist Harald Blumenstock nach § 31 (1) Satz 3 Gemeindeordnung (GemO) aus dem Gemeinderat ausgeschieden. Nach § 31 (2) GemO rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person in den Gemeinderat nach. Im betreffenden Wohnbezirk Frauental gibt es keine Ersatzperson des Wahlvorschlags. Deshalb muss der Sitz unbesetzt bleiben. Ein „Auffüllen“ aus der Gesamtliste der Wählergemeinschaft ist nicht möglich.

Der Gemeinderat stellte das Ausscheiden von Herrn Harald Blumenstock aus dem Gemeinderat fest. Da keine Ersatzperson für den Wahlvorschlag im Wohnbezirk Frauental vorhanden ist, bleibt der freigewordene Sitz unbesetzt.

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