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Ergebnisse aus dem Gemeinderat vom 28. Februar 2023

Freiflächenphotovoltaikanlagen
 

1. Aufhebung des Grundsatzbeschlusses zur Nichtzulassung von Freiflächenphotovoltaikanlagen vom 20.02.2018

Bereits im Jahr 2017 wurden die Creglinger Stadträte sowie die Ortschaftsräte zu ihrer Haltung in Bezug auf die Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen befragt. Mit überwiegender Mehrheit sprachen sich die örtlichen Gremien gegen die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen aus. Der Gemeinderat hat sich anschließend in seiner Sitzung am 20.02.2018 ebenfalls gegen Freiflächenphotovoltaikanlagen im Stadtgebiet Creglingen ausgesprochen. Ausgenommen von der Entscheidung im Gemeinderat waren die bereits seit dem Jahr 2010 mit rechtskräftigem Bebauungsplan ausgewiesene Photovoltaiksonderfläche auf der Gemarkung Frauental sowie die zu diesem Zeitpunkt beantragte Sondergebietsfläche südlich von Oberrimbach. Der Bebauungsplan zu dieser Fläche ist seit Juni 2018 rechtskräftig und der Bereich ist inzwischen bereits bebaut. Für die Fläche in Frauental wurde im Februar 2023 ein Bauantrag eingereicht.
Nach derzeitiger bundes- und landespolitischer Entscheidungslage und nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen zur Förderung erneuerbaren Energien hat sich die Sach- und Rechtslage zu Freiflächenphotovoltaikanlagen grundlegend geändert. Anbieterfirmen haben auf dem gesamten Gebiet der Stadt Creglingen viele Grundstückseigentümer zum Abschluss von Pachtverträgen zur Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen bewogen.
So ergibt sich, inclusive der bereits mit rechtskräftigen Bebauungsplänen ausgewiesenen Flächen in Frauental und Münster, mittlerweile eine angemeldete Gesamtfläche für Freiflächenphotovoltaikanlagen von ca. 223 ha auf dem Gesamtgebiet der Stadt Creglingen. Hinzu kommt die in Oberrimbach seit dem Jahr 2018 rechtskräftig ausgewiesene und sich bereits in Betrieb befindliche Photovoltaikfläche mit einer Größe von ca. 1,8 ha.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.02.2023 den Grundsatzbeschluss zur Nichtzulassung von Freiflächen-photovoltaikanlagen vom 20.02.2018 aufgehoben und beschlossen, künftig den Bau von Freiflächenphotovoltaikanlagen zuzulassen.
 

2. Beschluss über die Festlegung von Auswahlkriterien zur Standortfindung

Nach umfassenden Beratungen im Gemeinderat, in den Ortschaftsräten und den Creglinger Stadträten im Vorfeld hat der Gemeinderat darüber hinaus Auswahlkriterien zur Standortfindung für Freiflächenphotovoltaikanlagen beschlossen.
Die Kriterien treffen kurz zusammengefasst folgende Regelungen:
-       Es gilt ein, von Freiflächenphotovoltaikanlagen freizuhaltender, Radius von 250 m um die Siedlungsflächen (insbesondere Wohn-, Gewerbe- und Industrie sowie Sondergebiete) der Kernstadt Creglingen sowie der 12 Creglinger Teilgemeinden.
-       Es gilt ein von Freiflächenphotovoltaikanlagen freizuhaltender Radius von 100 m zu Außenbereichsstandorten jeglicher, bauplanungsrecht-licher Art mit Wohnnutzung, der Abstandsradius zur Herrgottskirche Creglingen und der Ulrichskapelle Standorf jeweils mit Friedhofsbereich sowie zu sonstigen Friedhöfen im Außenbereich wird auf 100 m festgelegt. Ausgenommen von der Abstandsregelung ist der Ruheforst Oberrimbach. Maßgeblich für die Radien ist eine entsprechende, den Standortkriterien beigefügte Übersichtskarte. Die freizuhaltenden Abstandsradien werden in der Karte rot markiert.
-       Zur Vermeidung einer Blendwirkung zu Lasten angrenzender oder in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung sind die Solarmodule grundsätzlich gebäudeabgewandt auf der Freifläche zu installieren. Falls sich dies aufgrund der sich ergebenden Sonneneinstrahlrichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzen lässt, ist auf blendfreie oder zumindest blendreduzierte Module auszuweichen.
-       Grundsätzlich sind auf der Gemarkung Creglingen die Hänge entlang des Taubertals und des Herrgottstals von Freiflächenphotovoltaik-anlagen freizuhalten.
-       Bis 31.12.2027 wird auf der Gemarkung Münster grundsätzlich eine   Flächenobergrenze von 50 ha für die Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen festgelegt.
-       Grundsätzlich sind auf der Gemarkung Münster die Hänge entlang des   Herrgottstals von Freiflächenphotovoltaikanlagen freizuhalten
-       Auf der Gesamtgemarkung Reinsbronn (Reinsbronn, Niedersteinach und Schirmbach) sind zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich keine Freiflächenphotovoltaikanlagen zulässig.
-       Bis 31.12.2027 wird auf der Gemarkung Schmerbach grundsätzlich eine Flächenobergrenze von 50 ha für die Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen festgelegt.
-       Die Stadt Creglingen behält sich vor, im Einzelfall weitere Auswahlkriterien festzulegen bzw. auf Antrag des Anlagenbetreibers über eventuelle Ausnahmen zu entscheiden.
-       In jedem Fall besteht gegenüber der Stadt Creglingen kein Anspruch auf die bauplanungsrechtliche Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen.
Die vorgenannten Regelungen der Standortkriterien stellen lediglich einen Auszug des Beschlusses des Gemeinderates vom 28.02.2023 dar. Die kompletten, ausführlich formulierten Standortkriterien werden in einem der nächsten Mitteilungsblätter sowie auf der Homepage der Stadt Creglingen zusammen mit einer Übersichtskarte mit Darstellung der von Freiflächenphotovoltaikanlagen freizuhaltenden Abstandsradien veröffent-licht.
 
 
3. Beschluss über die Festlegung von Standorten

Freiflächenphotovoltaikanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sind gemäß Baugesetzbuch, mit Ausnahme von Flächen längs von Autobahnen oder mindestens zweigleisigen Schienenwegen in einer Entfernung von 200 m zu diesen Fahrstrecken, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, nicht privilegiert. Die Ausnahmeregelung für, an Autobahnen und Schienenwege liegende, Außenbereichsflächen gilt erst seit Januar 2023 und ist in § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB geregelt. Da in Creglingen weder eine Autobahn noch Schienenwege vorhanden sind, ist in jedem Fall Baulanungsrecht zu schaffen, bevor Freiflächenflächenphotovoltaikanlagen umgesetzt werden können.
Der Stadt Creglingen liegen derzeit Anträge auf Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaik mit einer Größenordnung von ca. 216 ha vor. So ergibt sich, inclusive der bereits mit rechtskräftigen Bebauungsplänen ausgewiesenen Flächen in Frauental und Münster, mittlerweile eine angemeldete Gesamtfläche für Freiflächenphotovoltaik-anlagen von ca. 223 ha auf dem Gesamtgebiet der Stadt Creglingen. Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat die Stadtverwaltung mit der Einleitung entsprechender Bauleitplanverfahren (Bebauungspläne und Flächennutzungsplanänderung) zur Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaikanlagen beauftragt. Geplant ist die Ausweisung der auf die Teilgemarkungen Creglingen, Blumweiler, Finsterlohr, Münster und Oberrimbach verteilten oben bereits genannten Gesamtfläche von ca. 216 ha. Der Gemeinderat ist zu gegebener Zeit mit den diesbezüglich erforderlichen Beschlüssen in öffentlichen Sitzungen zu befassen. Auch öffentliche Beratungen in den Ortschaftsräten und den Creglinger Stadträten werden zu gegebener Zeit erfolgen.
Der Gemeinderat hat darüber hinaus ausdrücklich beschlossen, dass weitere Anträge auf Ausweisung von Sondergebieten für Freiflächenphotovoltaik-anlagen erst wieder angenommen werden, nachdem die in der Sitzung am 28.02.2023 beschlossenen Gebiete baulich umgesetzt sind.
 
 
Wahl des Gemeinderates 2024
-      Sitzverteilung im Rahmen der unechten Teilortswahl
 
Grundlage für die unechte Teilortswahl bei der Wahl der Gemeinderäte ist die Vereinbarung aller Gemeinden des Oberen Bezirks zu einer neuen Einheitsgemeinde vom 27.12.1971. Diese Vereinbarung sah 20 Gemeinderäte verteilt auf 13 Wohnbezirke vor. Die Regelung fand in der Hauptsatzung Berücksichtigung, die Sitzzahl wurde 1974 aufgrund Gesetzesänderungen auf die heutigen 18 Sitze geändert, davon 6 Sitze für den Wohnbezirk Creglingen und 12 Sitze für die Ortschaften, für jeden Wohnbezirk einen Sitz.
 
Bei der Bestimmung der auf die einzelnen Wohnbezirke entfallenden Anzahl der Sitze sind die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Die unechte Teilortswahl soll der Bevölkerung räumlich getrennter Teile einer Gemeinde eine gesonderte Vertretung im Gemeinderat sichern. Die Bewerber werden in den Wahlvorschlägen getrennt nach Wohnbezirken aufgeführt.
 
Ist die unechte Teilortswahl wie in Creglingen aufgrund einer Vereinbarung eingeführt worden, kann sie durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden. Neben der Aufhebung ist auch die Anpassung der Sitzzahlen für die betreffenden Wohnbezirke zulässig. Die Aufhebung oder Änderung der unechten Teilortswahl im Rahmen der Hauptsatzung ist eine wichtige Angelegenheit der betroffenen Ortschaft und damit anhörungspflichtig.
 
In Gemeinden mit unechter Teilortswahl kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass für die Zahl der Gemeinderäte die nächstniedrigere oder die nächsthöhere Gemeindegrößengruppe maßgebend ist. Die Stadt Creglingen hat die nächsthöhere Zahl, nämlich 18 Gemeinderäte gewählt, nach Einwohnern sind für die Gemeindegrößenklasse von Creglingen 14 Gemeinderäte zugeordnet.
 
Warum muss die bestehende Regelung für die Wahl der Gemeinderäte überprüft und ggf. geändert werden?
 
Die Einwohnerzahlen in den Ortschaften und im Kernort haben sich in den letzten 50 Jahren unterschiedlich entwickelt. Bei einigen Wohnbezirken besteht die Befürchtung, dass das Wahlgeheimnis nicht mehr gewahrt ist, weil hierfür mindestens 50 Urnenwähler bei einer Wahl verzeichnet werden müssen. In den Ortschaften Frauental, Craintal, Schmerbach wurden bei zuletzt 55, 79 und 75 Urnenwählern die Vorkehrungen für eine Zusammenlegung für die Auszählung getroffen. Die Zahl der Briefwähler ist zudem weiter steigend.
 
Auslöser für die Überprüfung der Sitzverteilung im Gemeinderat ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 19.07.2022, das die Gemeinderatswahl 2019 der Stadt Tauberbischofsheim für ungültig erklärt hat.


Das Urteil legte fest, dass die unechte Teilortswahl verfassungsgemäß ist, aber regelmäßig zu überprüfen ist. Bei Änderung der Sitzzahl in einem Wohnbezirk muss auch die übrige Sitzverteilung durch Änderung der Hauptsatzung angepasst werden. Die Festlegung der Sitze muss die örtlichen Verhältnisse sowie die Bevölkerungsanteile berücksichtigen.
 
Die Berechnung der Über- bzw. Unterrepräsentation von Ortschaften im Gemeinderat bei der jetzigen Sitzverteilung ergaben, dass kleine Ortschaften bis zu 57 % überrepräsentiert sind, große Ortschaften sind bis zu 26 % unterrepräsentiert.
 
Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?
 

1.     Bisherige Regelung bleibt:


In der Rechtsprechung wurden Unterrepräsentationen bis zu 30% nicht beanstandet, wenn ein Ortschaftsrat vorhanden war. Vom Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt erhielt die Stadt Creglingen die Auskunft, dass die Abweichungen deutlich unter 20% liegen müssen, um einer Wahlanfechtung standzuhalten.

Eine Beibehaltung der bisherigen Regelung hält einer Wahlprüfung und Gerichtsentscheidung bei einem Einwand nicht stand. Die Folge wäre eine komplette Neuwahl des Gemeinderats der Stadt Creglingen.
 

2.     Abschaffung der unechten Teilortswahl


In Baden Württemberg praktizieren noch 284 Gemeinden (26%) die unechte Teilortswahl. Im Jahr 1975 waren es noch 717 Gemeinden (65%). Bei Abschaffung kann eine höher gewählte Sitzzahl z.B. von 18 Sitzen übergangsweise beibehalten werden. Die Bewerber werden dann nicht mehr getrennt nach Wohnbezirken aufgeführt, sondern es gibt einen oder mehrere Wahlvorschläge für die Gesamtgemeinde nach Verhältniswahlrecht.
 
Wird die unechte Teilortswahl aufgehoben, kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass die bisherige Stimmzahl längstens bis zur zweiten auf die Aufhebung der unechten Teilortswahl folgenden Amtszeit der Gemeinderäte maßgeblich ist.
 
Die Ortsvorsteher und Gemeinderäte haben sich in vorangegangenen Besprechungen  bereits ausdrücklich gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl ausgesprochen.

3.     Anpassung der Sitzzahlen:

  • Die Gesamtzahl von 18 Sitzen bleibt bestehen
  • Die „reguläre“ Sitzzahl von 14 Sitzen wird gewählt
  • Die nächstniedrigere Sitzzahl von 12 Sitzen wird gewählt
  • Auch eine zwischen den Gemeindegrößengruppen liegende Zahl ist möglich
  • Zusammenlegung von Wahlbezirken

 
Die Ortsvorsteher haben sich in ihren Dienstbesprechungen am 10.10.2022 und am 15.11.2022 intensiv mit der Anpassung von Sitzzahlen und der Zusammenlegung von Wahlbezirken befasst. Dabei wurde ein Modell mehrheitlich in den Ortschaftsräten favorisiert und dem Gemeinderat vorgestellt.
 
Dieses Modell sieht die Zusammenlegung von Wohnbezirken vor, um die Abweichungen in den Repräsentationsquoten so gering wie möglich zu halten.
 
Nach diesem Modell (Alternative 1) werden die Wahlbezirke Craintal mit Archshofen, Reinsbronn mit Waldmannshofen, Frauental mit Freudenbach und Blumweiler mit Schmerbach zusammengelegt und erhalten je 2 Sitze. Der Wahlbezirk Creglingen/Niederrimbach erhält 7 Sitze. Die Wahlbezirke Finsterlohr, Münster und Oberrimbach bleiben eigenständig und erhalten jeweils 1 Sitz.
 
Im Verlauf der Beratungen kamen 2 weitere Modelle hinzu.
 
Der Gemeinderat hat vorgeschlagen, 3 Wahlbezirke mit gleichmäßiger Sitzverteilung mit je 6 Sitzen zu bilden (Alternative 2). Die 3 Wahlbezirke gliedern sich wie folgt: Creglingen mit 6 Sitzen, Ortschaften rechts der Tauber (Archshofen, Craintal, Frauental, Freudenbach, Reinsbronn, Waldmannshofen) mit 6 Sitzen, Ortschaften links der Tauber (Blumweiler, Finsterlohr, Münster, Niederrimbach, Oberrimbach, Schmerbach) mit 6 Sitzen.
 
Alternative 3 schlägt eine Zusammenlegung der Ortschaften Archhshofen mit Craintal, Niederrimbach mit Reinsbronn, Frauental mit Freudenbach, Blumweiler mit Schmerbach mit jeweils 2 Sitzen vor. Die Wohnbezirke Finsterlohr,Münster, Oberrimbach und Waldmannshofen bleiben bei dieser Alternative eigenständig mit jeweils 1 Sitz.
 
Die Alternative 3 wurde vom Gemeinderat einstimmig zurückgenommen, nachdem die Ortschaftsräte Niederrimbach und Reinsbronn signalisiert hatten, dass ein Zusammenschluss nicht gewünscht ist.
 
 
Was bedeutet die Notwendigkeit einer Anpassung für die Wahlen der Ortschaftsräte?
 
Die Anzahl und Zusammensetzung sowie die Einführung der Unechten Teilortswahl auf Ebene der Ortschaftsräte ist in der Eingemeindungsvereinbarung nicht geregelt. Das Regierungspräsidium kommt jedoch zu der rechtlichen Einschätzung, dass die Stadt Creglingen durch die Regelungen in der Hauptsatzung die unechte Teilortswahl auf Ebene der Ortschaftsräte eingeführt hat.
 
Wendet man für die Ortschaftsräte das Berechnungsmodell wie für den Gemeinderat an, kommt es in vielen Ortschaften zu sehr großen Über- bzw. Unterrepräsentationen. Mathematischer Fakt ist, dass die Abweichungen zwangsläufig zunehmen, je kleiner die Einwohnerzahl der Ortschaften ist und je geringer die Mitglieder im Gremium sind. Da die Ortschaftsräte nur aus 6 bis 8 Mitgliedern bestehen, sind erhebliche Abweichungen vorprogrammiert. Eine Rechtsprechung zu zulässigen Abweichungen bei der Repräsentationsquote in den Ortschaftsräten ist nicht bekannt, eine Orientierung an der zulässigen Repräsentationsquote in den Gemeinderäten ist aus vorgenannten Gründen nicht geeignet. Die Kompetenzen eines Gemeinderates sind außerdem mit den Kompetenzen eines Ortschaftsrates nicht vergleichbar. Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, die Regelungen für die Wahl der Ortschaftsräte zu belassen und die Abweichungen hinzunehmen.  
 

Weitere Vorgehensweise:

Nach Beschlussfassung im Gemeinderat ist eine Änderung der Hauptsatzung mit Anpassung der Sitzverteilung erforderlich.

Nach eingehender Beratung sprach sich der Gemeinderat einstimmig gegen die Verhältniswahl und damit für die Beibehaltung der unechten Teilortswahl aus. Mehrheitlich entschied sich der Gemeinderat für die Zusammenlegung von Wahlbezirken entsprechend der Alternative 1: Zusammenlegung Craintal mit Archshofen, Reinsbronn mit Waldmannshofen, Frauental mit Freudenbach und Blumweiler mit Schmerbach zusammengelegt mit  je 2 Sitzen. Der Wahlbezirk Creglingen/Niederrimbach erhält 7 Sitze. Die Wahlbezirke Finsterlohr, Münster und Oberrimbach bleiben eigenständig und erhalten jeweils 1 Sitz. Schließlich wurde einstimmig beschlossen, dass die Sitzverteilung der Ortschaftsräte wie bisher beibehalten bleibt.

 

Vergabe Bauleistung Erschließung BG Rück Waldmannshofen, II Bauabschnitt

Da Stadtbauamt hat den 2. Bauabschnitt des Baugebietes Rück in Waldmannshofen noch einmal ausgeschrieben. Nach der ersten nicht wertbaren Ausschreibung wurde das Leistungsverzeichnis technisch und massenmäßig überarbeitet.

Die 2. Ausschreibung ergab als günstigsten Bieter die Fa. Rudolf Steinbrenner GmbH & Co. KG aus Blaufelden–Wiesenbach, mit einer Angebotssumme von 238.993,52 € inkl. 3% Nachlass.

Der Gemeinderat beschloss, der Fa. Rudolf Steinbrenner GmbH & Co. KG aus Blaufelden-Wiesenbach den Auftrag für die Erschließungsarbeiten des 2. Bauabschnittes Baugebiet Rück in Waldmannshofen zu erteilen.

 

Vergabe Bauleistung Asphaltierung Feldweg „Unten am Dorf“ Sechselbach

In den nächsten Wochen wird seitens der Fa. Trend-Bau aus Röttingen die im letzten Jahr vergebene Gemeindeverbindungsstraße zwischen Sechselbach und Buch asphaltiert.

Aufgrund dieser Bautätigkeit wurde vom Wegebauverein und der Ortschaft Sechselbach angefragt, ob die Asphaltierung des Feldweges „Unten am Dorf“ in diesem Zuge mit getätigt werden könnte. Der Weg würde auf ca. 250 m Länge und eine Breite von ca. 3,30 m befestigt.

Die Stadtverwaltung hat deshalb bei der Fa. Trend-Bau GmbH & Co. KG aus Röttingen ein Angebot für die Asphaltierung dieses Weges angefragt. Die Fa. Trend-Bau hat die Asphaltierung inkl. notwendiger Nebenarbeiten mit 25.319,69 € angeboten und der Wegebauverein würde sich an der Maßnahme mit 7.000,- € beteiligen.

Da es sich im Hinblick auf letzte Submissionsergebnisse bei dem Angebot von einem guten Preis gesprochen werden kann, beschloss der Gemeinderat, der Fa. Trend-Bau GmbH & Co. KG aus Röttingen den Auftrag für die Asphaltierung des Feldweges „Unten am Dorf“ im OT Sechselbach zu erteilen.

 

Freigabe von 3 Funkmaststandorten im Stadtgebiet Creglingen

Die Firma NOVEC GmbH aus Berlin, ein Unternehmen das Mobilfunkmasten baut und an die Mobilfunkbetreiber vermietet, hat die Stadtverwaltung Creglingen gebeten, bei der Suche von Grundstücke in bestimmten Radien, behilflich zu sein. Bei einem Ortstermin wurden verschieden Grundstücke begutachtet und letztendlich 3 Grundstücke für geeignet befunden:

-   FlurNr. 525/0 auf der Gemarkung Blumweiler

-   FlurNr. 753/0 auf der Gemarkung Blumweiler

-   FlurNr. 1170/0 auf der Gemarkung Waldmannshofen

Alle Grundstücke befinden sich in städtischen Besitz und die Standorte wurden mit den Ortschafträten abgestimmt. Die Modalitäten der Verpachtung der Grundstücke sind noch im Einzelnen abzustimmen.

Der Gemeinderat beschloss,  die Flurstücke 525/0 und 753/0 der Gemarkung Blumweiler, sowie das Flurstück 1170/0 der Gemarkung Waldmannshofen an die Fa. NOVEC GmbH aus Berlin zum Zwecke der Mobilfunkmasterrichtung zu verpachten. Einzelheiten sind in entsprechenden Pachtverträgen zu regeln.

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