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Stadtverwaltung Creglingen
Torstraße 2
97993 Creglingen
Tel.: 07933 701-0
Fax: 07933 701-30
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Die Inhalte werden von der Stadtverwaltung Creglingen gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Stadtverwaltung Creglingen wenden.
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl muss die Stadt Creglingen eine Vorschlagsliste erstellen und beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Gesucht werden 2 Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Bekleidung öffentlicher Ämter führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richterinnen/Richter, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bewährungshelferinnen und -helfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdienerinnen und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffinnen oder Schöffen gewählt werden.
Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin oder eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.
Schöffinnen und Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn die oder der Angeklagte aufgrund ihres/seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffinnen und Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf die/den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Damit die Stadt Creglingen eine Vorschlagsliste mit geeigneten Personen aufstellen kann, wird die Bevölkerung darum gebeten, bis spätestens 14. April 2023 entsprechende Vorschläge bei der Stadtverwaltung Creglingen, Hauptamt, Frau Müller, Torstraße 2, 97993 Creglingen, einzureichen. Die Bewerbungsvordrucke sind bei Frau Müller erhältlich, gerne auch per E-Mail.
Über die Zulassung in die Vorschlagsliste entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.
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